
Sie haben mit Ihrem Arzt einen Behandlungsvertrag abgeschlossen.
Es handelt sich um einen Dienstvertrag. Das bedeutet, dass nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs, sondern die Bemühung darum geschuldet wird.
Im Bereich der sog. Schönheitschirurgie existieren jedoch eine Reihe von Besonderheiten.
Man unterscheidet nämlich zwischen vitalen und elektiven Operationen. Vitale OP´s sind solche, die lebensnotwendig bzw. dringend sind, um erhebliche Schäden oder gar den Tod abzuwenden.
Um solche handelt es sich in der Schönheitschirurgie gerade nicht. Anders herum: Schönheitsoperationen sind die am wenigsten nötigen Eingriffe.
Da aber jeder Eingriff Risiken birgt, werden an die Durchführung der OP und insbesondere an die Risikoeinwilligung bzw. Patientenaufklärung die stärksten Anforderungen gestellt.
Hieran mangelt es oft.
Werden die OP-Risiken gar nicht oder verharmlosend dargestellt und auf einem Aufklärungsformular entsprechend unzureichend festgehalten, ist die OP rechtswidrig und verpflichtet zu Schadensersatz, wenn Sie - wie fast immer - darlegen können, bei ordnungsgemässer OP nicht zu deren Durchführung eingewilligt zu haben.
Abgesehen davon kommen immer wieder erhebliche Behandlungsfehler vor, insbesondere dann, wenn nicht voll ausgebildete Fachärzte für plastische Chirurgie arbeiten. Wenn es sich um einen schuldhaften und vermeidbaren Behandlungsfehler handelt, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Schmerzensgeld und Rückerstattung Ihrer privat gezahlten Behandlungshonorare.