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  Zunächst bitten wir bei Ihrer Rechtsschutzversicherung um Deckungszusage für aussergerichtliche Tätigkeit.

Erhalten wir diese, senden wir Ihnen eine Vollmacht und die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.

Danach schreiben wir die Gegenseite an und bitten um Übersendung der gesamten Krankenakte (§ 810 BGB). Diese wird auf eventuelle Behandlungsfehler untersucht.

Weiter erörtern wir mit Ihnen, ob und inwieweit Sie über Risiken der Behandlung oder Operation aufgeklärt wurden.

Finden wir in einem der beiden Bereiche Fehler, melden wir Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld und Rückerstattung der Eigenaufwendungen bei der Gegenseite an.

Reguliert die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht freiwillig, beantragen wir bei der Rechtsschutzversicherung Deckung für gerichtliche Tätigkeit.

Nachdem wir diese erhalten haben, verklagen wir die Gegenseite. Gerichtsstand ist am Ort der Behandlung bzw. Operation, zuständig sind regelmässig die Landgerichte.

In einigen Fällen wird sich die Einschaltung der Gutachter- und Schlichtungskommission der Ärztekammer anbieten. Es handelt sich um ein Gremium, das ebenfalls Behandlungsfehler prüft.

Welche Variante wir in Anspruch nehmen, wird im Dialog und unter Offenlegung der Gründe genauestens besprochen.